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Steuererleichterungen bei Photovoltaikanlagen ab Januar 2023

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 hat der Deutsche Bundestag erstmals eine deutliche Steuererleichterung für kleinere Photovoltaikanlagen beschlossen.

Veröffentlicht am 10. Februar 2023
Titelbild Ratgeber Steuererleichterungen bei Photovoltaikanlagen
Im nachfolgenden Blogbeitrag fassen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen zur steuerlichen Behandlung von PV-Anlagen im Jahr 2023 zusammen.

Die neuen Steuerregeln auf einen Blick

Die neuen Steuerregelungen machen den Betrieb von kleineren Solaranlagen deutlich attraktiver und unkomplizierter. Der Grund: Seit 01.01.2023 entfällt die Besteuerung für PV-Anlagen mit einer Bruttoanlagenleistung von max. 30 kWp. Diese Vereinfachung gilt sowohl für die Einkommens- als auch die Umsatzsteuer. Ziel der neuen Steuererleichterungen bei Photovoltaikanlagen ist es, den Ausbau der Solarenergie weiter voranzutreiben.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

Befreiung von der Einkommenssteuer

Nach dem Beschluss des Jahressteuergesetzes 2022 sind Einkünfte aus Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von max. 30 kWp automatisch von der Einkommenssteuer befreit. Eine Antragstellung ist nicht notwendig. Positiv hervorzuheben ist hier vor allem, dass die Regelung nicht nur für Neu-, sondern auch für Bestandsanlagen gilt – unabhängig von der Verwendung des Solarstroms. Zudem können Sie die Steuererleichterung bei Ihrer Photovoltaikanlage rückwirkend auch schon für das Jahr 2022 geltend machen. Darüber hinaus gilt die Befreiung von der Einkommenssteuer auch für:

  • Betreiber von mehreren Solaranlagen mit einer Gesamtleitung von max. 100 kWp
  • den Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern und Mischgebäuden mit einer Leistung von max. 15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit
Autorin: Vanessa Mitarbeiter Foto
Vanessa arbeitet bei Emondo, weil sie hier mit ihrer Kreativität ein Zeichen setzen und die Energiewende vorantreiben kann. Die Chiemgauerin liebt das bayerische Lebensgefühl, weshalb sie in ihrer Freizeit fleißig versucht, bayerisch zu lernen. 

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Nullsteuersatz beim Kauf von PV-Anlagen

Durch die Einführung des neuen Umsatzsteuersatzes von 0% profitieren Sie beim Kauf einer Solaranlage mit max. 30 kWp Leistung einfach gesagt von einer „Brutto- gleich Nettorechnung“. Trotz dieser Steuererleichterung müssen Sie bei Ihrer Photovoltaikanlage weiterhin zwischen der Regelbesteuerung und der Kleinunternehmerregelung wählen. Angesichts des Nullsteuersatzes empfehlen wir die Wahl der Kleinunternehmerregelung. Damit können Sie Ihre PV-Anlage ohne bürokratischen Aufwand und vor allem ohne finanzielle Einbußen betreiben.

Folgende Umsatzsteuersätze gelten seit Januar 2023:

  • Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen inkl. Stromspeicher sowie sämtlicher Leistungen, die für die Errichtung notwendig sind: 0% Umsatzsteuer
  • Nachrüstung eines Stromspeichers bei einer bestehenden Photovoltaikanlage: 0% Umsatzsteuer
  • Wallbox zur Ladung von E-Fahrzeugen: 19% Umsatzsteuer
  • Wartung und Service allgemein: 19% Umsatzsteuer

Wichtiger Hinweis: Der Nullsteuersatz gilt nur, wenn Sie selbst Betreiber der Photovoltaikanlage bzw. des Speichers sind. Zudem muss die Anlage auf einem begünstigten Gebäude 1 errichtet werden oder darf die Bruttoanlagenleistung von 30 kWp nicht übersteigen.

 

Fazit zur steuerlichen Erleichterung bei Photovoltaikanlagen

Mit den im Jahressteuergesetz 2022 beschlossenen Maßnahmen ist es nicht mehr notwendig, die Wahl zur steuerlichen Behandlung der PV-Anlage von einem möglichen Vorsteuerabzug abhängig zu machen. Dadurch werden sowohl die Steuerbürokratie als auch die finanziellen Hürden stark minimiert. Die Folge: Eine deutliche Vereinfachung beim Betrieb von kleineren Solaranlagen, um den Ausbau der erneuerbaren Energien zu fördern.

Bitte beachten Sie jedoch, dass die oben genannten Informationen zur Steuererleichterung bei Photovoltaikanlagen lediglich einen Auszug der wichtigsten Änderungen darstellen (alle Angaben ohne Gewähr). Sie ersetzen keinesfalls ein professionelles Beratungsgespräch, denn jede Anlage ist individuell zu bewerten. Wir empfehlen Ihnen, einen Steuerberater zu kontaktieren und mit diesem die beste Lösung für die steuerliche Behandlung Ihrer Photovoltaikanlage zu besprechen. Ab diesem Jahr sind zudem auch Lohnsteuerhilfevereine berechtigt, Beratungsleistungen zur Einkommenssteuer bei PV-Anlagen anzubieten.

Unter den nachfolgenden Links finden Sie weitere hilfreiche Informationen und Tipps zu den aktuellen Steuererleichterungen bei Photovoltaikanlagen.

1 Mit der Bezeichnung „begünstigte Gebäude“ sind gemäß § 12 UStG folgende Installationsorte für Photovoltaikanlagen gemeint: auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen.

Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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Chantal Müller
Technischer Vertrieb
anfrage@emondo.de
089 4141 747 0
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Chantal Müller
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Wissenswertes.

Hier finden Sie aktuelle und wissenswerte Informationen rund um die Energiewende und das Thema Sonnenstrom. Unsere Beiträge liefern unter anderem Antworten auf die Fragen, wie groß eine Photovoltaikanlage idealerweise sein sollte und welche Förderungen Sie beantragen können.